Verkaufs- und Lieferbedingungen der MS Motorservice International GmbH

  1. Geltungsbereich
    • 1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der MS Motorservice International GmbH (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos durchführt.
    • 1.2 Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder sie ergänzende separate Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten vorrangig. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzt. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
    • 1.3 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Durch Bestellung des Käufers, spätestens aber durch Annahme der Ware, werden diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vom Käufer anerkannt.
    • 1.4 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
  2. Angebot und Auftragsbestätigung
    • 2.1 Angebote des Verkäufers sind stets unverbindlich. Ist eine Bestellung des Käufers, rechtlich als Angebot zu qualifizieren, gilt diese erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer innerhalb von vier Wochen schriftlich bestätigt wird. Spätestens kommt der Vertrag mit Versendung oder der Mitteilung über den Bereitstellungszeitpunkt der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung, zustande.
    • 2.2 Änderungen und sonstige Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
    • 2.3 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. Der Verkäufer ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht wesentlich eingeschränkt wird.
    • 2.4 Soweit Waren nach Käuferzeichnungen gefertigt werden, sind die vom Käufer erstellten und vom Verkäufer genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür sind dem Verkäufer zu vergüten.
  3. Schutzrechte
    • 3.1 Der Verkäufer behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder für andere als die vom Verkäufer angegebenen Zwecke verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“, „geheim“ oder ähnlich bezeichnet sind.
    • 3.2 Der Verkäufer haftet nur für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Waren aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich, China, Japan oder USA veröffentlicht ist.
    • 3.3 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
  4. Empfehlungen, Informationen und Auskünfte
    • Empfehlungen, Informationen und Auskünfte sind unverbindlich, soweit sie sich nicht auf die Ware selbst beziehen.
  5. Preise
    • 5.1 Alle Preise sind Nettopreise und gelten „ab Werk“ (Incoterms®2020, „EXW“) ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung. Die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet.
    • 5.2 Etwaiger Mehraufwand, der durch Änderungswünsche entsteht, kann dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
    • 5.3 Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die die Selbstkosten des Verkäufers beim Einkauf, der Herstellung und/oder dem Versand der Ware verteuern, so ist der Verkäufer zu entsprechender Preiserhöhung berechtigt.
  6. Zahlungsbedingungen
    • 6.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
    • 6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, selbst bei entgegenstehender Zweckbindung des Käufers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    • 6.3 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
    • 6.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  7. Lieferung/ Lieferzeit/ Verzug
    • 7.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Der Verkäufer ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Käufer seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen, Beistellungen zur Fertigungen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    • 7.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde und alle technischen Fragen geklärt sind.
    • 7.3 Bei Änderungswünschen des Käufers ist der Verkäufer von der Einhaltung eines etwaig vereinbarten Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit. Die Parteien werden in diesem Fall einen neuen Liefertermin oder eine neue Lieferfrist vereinbaren.
    • 7.4 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Liefertermin bzw. die Lieferfrist eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware an dem vereinbarten Ort bereitgestellt hat.
    • 7.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen, kann der Käufer keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch bei sonstiges Störungen, insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, Epidemien und/oder Pandemien, Cyberattacken, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Zulieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses, der Verkäufer informiert den Käufer hierüber und wird, sofern möglich, einen neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist auf Vorsatz beschränkt.
    • 7.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, dem Käufer eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
    • 7.7 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Insofern sind Ansprüche des Käufers wegen der Teillieferung oder einer verspäteten Lieferung der Restmenge ausgeschlossen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    • 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung, auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren zurückzufordern.
    • 8.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Kaufpreis zu versichern. Der Verkäufer bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
    • 8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Drittwiderspruchsklage oder andere Rechtsmittel erheben kann. Soweit der Dritte die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.
    • 8.4 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
    • 8.5 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
    • 8.6 Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben.
    • 8.7 Falls und soweit die maßgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zulässt, wird der Käufer den Verkäufer bei Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.
  9. Versand, Gefahrenübergang
    • 9.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht stets spätestens mit Absendung der Ware, auch wenn weitere Leistungen von dem Verkäufer übernommen werden, auf den Käufer über.
    • 9.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird die Sendung von dem Verkäufer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden auf Kosten des Käufers versichert.
    • 9.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.
  10. Fertigungsmittel
    • 10.1 Soweit der Käufer dem Verkäufer Fertigungsmittel (z.B. Werkzeuge, Formen) zur Verfügung stellt, sind diese dem Verkäufer kostenfrei zuzusenden. Für deren Untergang, Verschlechterung oder unvollständige Rücklieferung und daraus resultierende Schäden haftet der nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
    • 10.2 Wenn Fertigungsmittel vom Verkäufer im Auftrag des Käufers angefertigt oder beschafft werden, stellt der Verkäufer dem Käufer hierfür die Kosten gesondert in Rechnung. Die Fertigungsmittel bleiben Eigentum des Verkäufers. Zur Herausgabe an den Käufer ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Vorstehendes gilt auch für Folgewerkzeuge. Die nachfolgende Regelung in Ziffer 10.3 bleibt hiervon unberührt.
    • 10.3 Im Falle der Amortisation der Kosten der Fertigungsmittel über den Teilepreis übernimmt der Käufer bei Nichtamortisation eines Werkzeuges die nicht gedeckten Kosten einschließlich der Kosten der sonstigen typengebundenen Einrichtungen. Kosten für Modelle gehen stets in vollem Umfang zu Lasten des Käufers.
    • 10.4 Vom Verkäufer dem Käufer ausgehändigte Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge des Verkäufers für die Gestaltung und zur Herstellung der Ware dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können vom Verkäufer jederzeit zurückverlangt werden.
  11. Sachmängelhaftung/ Haftung
    • 11.1 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete, nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlicher Verschleiß, falsche Lagerung oder vom Käufer oder Dritten vorgenommene Veränderungen der Ware auftreten. Die Waren dürfen vom Käufer oder Dritten nur durch unterwiesenes Fachpersonal eingebaut werden.
    • 11.2 Dem Verkäufer steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Der Käufer hat dem Verkäufer die beanstandete Ware auf dessen Verlangen zu Untersuchungszwecken zu übergeben. Sofern dem Verkäufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers Kosten entstehen (insbesondere Prüf- und Transportkosten), so kann der Verkäufer Erstattung dieser Kosten verlangen.
    • 11.3 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht vom Verkäufer getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist.
    • 11.4 Erfolgt die Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Käufer im Wege des Rückgriffs, nachdem der Käufer selbst wegen Mängel von seinem Kunden in Anspruch genommen worden ist, so gilt für die Rechtsdurchsetzung § 445a BGB.
    • 11.5 Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware, es sei denn, die Sachmängelhaftungsansprüche beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei Mängelgewährleistungsansprüchen, die der Käufer im Wege des Rückgriffs gem. § 445a BGB gegen den Verkäufer geltend macht, gilt uneingeschränkt die Verjährungsregelung des § 445b BGB.
    • 11.6 Der Käufer ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.
    • 11.7 Das Rückgriffsrecht des Käufers gegen den Verkäufer wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Käufer von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.
    • 11.8 Die Haftung des Verkäufers nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine dem Verkäufer zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die dem Verkäufer zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    • 11.9 Der Ersatz von entgangenem Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    • 11.10 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder vergleichbarer, unabdingbarer Rechte auch ausländischer Rechtsordnungen bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
    • 11.11 Soweit eine Haftung nach Tatbeständen der Ziffer 11.9 begründet wird, ist die Haftung des Verkäufers bei ausländischen Rechtsordnungen im Verhältnis zum Käufer insoweit beschränkt, als es nach dem jeweiligen ausländischen Recht zulässig wäre.
    • 11.12 Soweit die Schadensersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  12. Abtretungsverbot
    • 12.1 Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer sind nicht abtretbar.
    • 12.2 Der Verkäufer ist jederzeit auch ohne Zustimmung des Käufers dazu berechtigt, insbesondere mit ihm verbundene Unternehmen (im Sinne von § 15 AktG) als Erfüllungsgehilfen bei der Angebotserstellung und Vertragsabwicklung einzubinden.
  13. Produkthaftung/ Hinweispflichten
    • 13.1 Der Käufer darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
    • 13.2 Der Käufer ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von dem Verkäufer gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Käufer den Verkäufer von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
  14. Geheimhaltung
    • Der Käufer muss alle geschäftlichen und technischen Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, Dritten gegenüber wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse behandeln, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Derartige Informationen dürfen ausschließlich zum vertragsgemäßen Zweck an Dritte, die über eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung eingebunden sind, weitergegeben werden.
  15. Datenschutz
    • Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Käufers nur unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Dementsprechend werden personenbezogene Daten des Käufers nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis oder Vorliegen einer Einwilligung verwendet.
  16. Sonstiges
    • 16.1 Erfüllungsort ist der Ort des jeweiligen Verkäuferwerkes.
    • 16.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Heilbronn. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    • 16.3 Für die Abwicklung von Verträgen auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
    • 16.4 Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen der Durchführung der Vertragsbeziehung sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
    • 16.5 Soweit eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der Sinn und Zweck dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen in möglichst gleicher Weise erreicht werden.

Verkaufs- und Lieferbedingungen der MS Motorservice International GmbH, Stand 09/2023